Artikel 60 Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL VIII LEISTUNGSPHASE
Artikel 60 Altersvorsorgeplan und Beratung im Hinblick auf die Auszahlungen
(1) Im Fall des Basis-PEPP muss der PEPP-Anbieter zu Beginn der Leistungsphase dem PEPP-Sparer einen auf ihn zugeschnittenen Altersvorsorgeplan im Interesse der nachhaltigen Nutzung des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals anbieten und dabei mindestens Folgendes berücksichtigen:
a) den Wert des in den PEPP-Unterkonten angesparten Kapitals;
b) den Gesamtbetrag sonstiger erworbener Altersversorgungsansprüche und
c) die langfristigen Wünsche und Bedürfnisse des PEPP-Sparers mit Blick auf die Altersversorgung.
(2) Der Altersvorsorgeplan gemäß Absatz 1 enthält eine persönliche Empfehlung an den PEPP-Sparer über die für ihn am besten geeignete Auszahlungsart, es sei denn, nur eine Auszahlungsart wird bereitgestellt. Kann eine einmalige Kapitalausschüttung den Bedürfnissen des PEPP-Sparers im Hinblick auf seine Altersversorgung nicht gerecht werden, so ist der Beratung eine dahingehende Warnung beizufügen.
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