Artikel 56 Informationen zum Wechselservice — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL VII ANBIETERWECHSEL
Artikel 56 Informationen zum Wechselservice
(1) Die PEPP-Anbieter erteilen den PEPP-Sparern zum Wechselservice die folgenden Informationen, damit die PEPP-Sparer fundierte Entscheidungen treffen können:
a) Aufgaben des übertragenden und des empfangenden PEPP-Anbieters bei jedem in Artikel 53 dargelegten Schritt des Anbieterwechsels;
b) Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte;
c) die für den Anbieterwechsel in Rechnung gestellten Gebühren und Entgelte;
d) die möglichen Auswirkungen des Wechsels, insbesondere auf den Kapitalschutz oder die Garantie, sowie sonstige Informationen im Zusammenhang mit dem Wechselservice;
e) falls zutreffend, Informationen über die Möglichkeit der Übertragung von Sacheinlagen.
Der empfangende PEPP-Anbieter befolgt die Anforderungen des Kapitels IV.
Der empfangende PEPP-Anbieter unterrichtet den PEPP-Sparer gegebenenfalls über das Bestehen eines Sicherungssystems, einschließlich eines Einlagensicherungssystems, Anlegerentschädigungssystems oder Versicherungsgarantiesystems, das diesen PEPP-Sparer abdeckt.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen sind auf der Website des PEPP-Anbieters verfügbar. Sie werden den PEPP-Sparern auch auf Anfrage gemäß den Anforderungen des Artikels 24 zur Verfügung gestellt.
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