Artikel 51 Außergerichtliche Streitbeilegung — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL VI ANLEGERSCHUTZ
Artikel 51 Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten zur Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten wirkungsvoll zusammen.
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