Artikel 43 Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL V ANSPARPHASE
ABSCHNITT II Anlageoptionen für PEPP-sparer
Artikel 43 Entscheidung des PEPP-Sparers für eine Anlageoption
Nachdem er einschlägige Informationen erhalten und Beratung in Anspruch genommen hat, muss sich der PEPP-Sparer bei Abschluss des PEPP-Vertrags für eine Anlageoption entscheiden.
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