Artikel 4 PEPP-Vertrag — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 PEPP-Vertrag
(1) In dem PEPP-Vertrag werden die spezifischen Bestimmungen für das PEPP gemäß den geltenden Vorschriften festgelegt, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird.
(2) Der PEPP-Vertrag umfasst insbesondere Folgendes:
a) eine Beschreibung des Basis-PEPP im Sinne von Artikel 45, einschließlich Informationen über die Garantie für das angelegte Kapital oder die Anlagestrategie zur Gewährleistung des Kapitalschutzes;
b) gegebenenfalls eine Beschreibung der alternativen Anlageoptionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 2;
c) die Bedingungen für die Änderung der Anlageoption im Sinne von Artikel 44;
d) ausführliche Angaben zu einer etwaigen Abdeckung biometrischer Risiken, einschließlich der Umstände, unter denen diese Abdeckung greifen würde;
e) eine Beschreibung der PEPP-Altersversorgungsleistungen, insbesondere der möglichen Auszahlungsarten und des Rechts, die Auszahlungsart gemäß Artikel 59 zu ändern;
f) die Bedingungen für den Mitnahmeservice im Sinne der Artikel 17 bis 20, einschließlich Informationen über die Mitgliedstaaten, für die ein Unterkonto verfügbar ist;
g) die Bedingungen für den Wechselservice im Sinne der Artikel 52 bis 55;
h) gegebenenfalls die Kostenkategorien und die aggregierten Gesamtkosten in Prozentangaben und als Geldwert;
Rückverweise
j) die Bedingungen für die Leistungsphase im Sinne von Artikel 57 für das Unterkonto, das dem Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers entspricht;
k) gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen die gewährten Vorteile oder Anreize an den Wohnsitzmitgliedstaat des PEPP-Sparers zurückzuzahlen sind.
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