Artikel 35 Allgemeine Bestimmungen — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL IV VERTRIEBSANFORDERUNGEN UND KUNDENINFORMATION
ABSCHNITT IV Informationen während der Vertragslaufzeit
Artikel 35 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die PEPP-Anbieter erstellen während der Ansparphase für jeden PEPP-Sparer ein präzises, individualisiertes Dokument, das die für ihn wesentlichen Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der nationalen Rentensysteme und des einschlägigen Rechts, einschließlich des nationalen Sozial-, Arbeits- und Steuerrechts, Rechnung getragen wird (im Folgenden „PEPP-Leistungsinformation“). Die Bezeichnung des Dokuments muss den Begriff „PEPP-Leistungsinformation“ enthalten.
(2) Das genaue Datum, auf das sich die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
(3) Die in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Informationen müssen präzise und aktuell sein.
(4) Der PEPP-Anbieter übermittelt die PEPP-Leistungsinformation einmal jährlich allen PEPP-Sparern.
(5) Wesentliche Änderungen der in der PEPP-Leistungsinformation enthaltenen Angaben im Vergleich zur vorangegangenen Information werden deutlich kenntlich gemacht.
(6) Zusätzlich zu der PEPP-Leistungsinformation wird der PEPP-Sparer während der gesamten Vertragsdauer umgehend über jede Änderung bei folgenden Angaben in Kenntnis gesetzt:
a) allgemeine und besondere Vertragsbedingungen;
b) Firmenname des PEPP-Anbieters, Rechtsform und Anschrift seines Sitzes sowie gegebenenfalls der Zweigniederlassung, die die Police ausgestellt hat;
c) die Informationen darüber, wie die Anlagestrategie ESG-Kriterien berücksichtigt.
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