Artikel 32 PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL IV VERTRIEBSANFORDERUNGEN UND KUNDENINFORMATION
ABSCHNITT II Vorvertragliche Informationen
Artikel 32 PEPP-Verträge, die biometrische Risiken abdecken
Bezieht sich ein PEPP-Basisinformationsblatt auf einen PEPP-Vertrag, der biometrische Risiken abdeckt, so bestehen die Verpflichtungen des PEPP-Anbieters nach diesem Abschnitt nur gegenüber dem PEPP-Sparer.
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