Artikel 3 Anwendbare Vorschriften — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Anwendbare Vorschriften
Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
a) dieser Verordnung und
b) in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche
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