Artikel 29 Werbematerialien — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL IV VERTRIEBSANFORDERUNGEN UND KUNDENINFORMATION
ABSCHNITT II Vorvertragliche Informationen
Artikel 29 Werbematerialien
In Werbematerialien, die Informationen über ein PEPP enthalten, dürfen keine Aussagen getroffen werden, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPP-Basisinformationsblatts stehen oder die Bedeutung des PEPP-Basisinformationsblatts abschwächen. In den Werbematerialien ist darauf hinzuweisen, dass es ein PEPP-Basisinformationsblatt gibt sowie wie und wo es erhältlich ist, einschließlich der Angabe der Website des PEPP-Anbieters.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden