Artikel 14 Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber — Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt
Gliederung
KAPITEL III GRENZÜBERSCHREITENDE BEREITSTELLUNG UND MITNAHMEFÄHIGKEIT DES PEPP
ABSCHNITT I Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
Artikel 14 Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit durch PEPP-Anbieter und -Vertreiber
Rückverweise
(1) PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber dürfen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit PEPPs im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats anbieten bzw. vertreiben, sofern sie dabei die einschlägigen Vorschriften und Verfahren einhalten, die durch das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, und e oder Artikel 10 Absatz 2 genannte Unionsrecht oder gemäß diesem Unionsrecht festgelegt sind, und nachdem sie gemäß Artikel 21 ihre Absicht mitgeteilt haben, ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen.
(2) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter halten sich an die in Artikel 15 festgelegten Regelungen.
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