Artikel 19 Inkrafttreten und Anwendung — Grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. August 2019.
Artikel 4 Absätze 1 bis 5, Artikel 5 Absätze 1 und 2, Artikel 15 und Artikel 16 gelten jedoch ab dem 2. August 2021.
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