Artikel 1 Gegenstand — Grenzüberschreitender Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen
Rückverweise
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über die Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen und zu an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen sowie zu gemeinsamen Grundsätzen für Gebühren und Entgelte, die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen im Zusammenhang mit ihren grenzüberschreitenden Vertriebstätigkeiten entrichten müssen, festgelegt. Sie sieht außerdem die Einrichtung einer zentralen Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen vor.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
… I Nr. 60/2026, zu den §§ 5d, 9b bis 9d, 28a und Anlage 1, BGBl. Nr. 140/1979) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…
Art. 4 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Art. 4 Artikel 4
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 60/2026, zu Anlage 1 , BGBl. I Nr. 148/2006) Mit Artikel 1, 2 und 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung…