Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 — Verordnung (EU) 2019/5 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel und der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das Wort „Union“ ersetzt, und die erforderlichen grammatikalischen Änderungen werden vorgenommen.
3. Der Begriff „Gemeinschaftsregister“ in Artikel 13 Absätze 1 und 2 wird durch den Begriff „Unionsregister“ ersetzt.
4. Die Wörter „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Wörter „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt.
5. Die Wörter „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“ werden durch die Wörter „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union“ ersetzt.
6. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
7. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
9. Artikel 4 Absatz 3 wird gestrichen.
10. Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
11. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
12. Artikel 10b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
13. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
14. Vor Artikel 14a wird folgender Artikel eingefügt:
15. Artikel 16 Absatz 4 wird gestrichen.
16. Folgende Artikel werden eingefügt:
17. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
18. Folgender Artikel wird vor Kapitel 3 eingefügt:
19. Die Artikel 30 bis 54 werden gestrichen.
20. Artikel 55 erhält folgende Fassung:
21. Artikel 56 wird wie folgt geändert:
22. Artikel 57 wird wie folgt geändert:
23. Artikel 59 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
24. Artikel 61 wird wie folgt geändert:
25. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
26. Artikel 64 wird wie folgt geändert:
27. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
28. Artikel 67 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
29. Artikel 68 erhält folgende Fassung:
30. Artikel 70 wird gestrichen.
31. Artikel 75 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
32. Artikel 77 erhält folgende Fassung:
33. Artikel 78 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
34. Artikel 79 wird gestrichen;
35. Artikel 80 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
36. Artikel 82 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
37. Artikel 84 Absatz 3 wird gestrichen.
38. Folgender Artikel wird eingefügt:
39. Artikel 86 erhält folgende Fassung:
40. Folgender Artikel wird eingefügt:
41. Artikel 87 erhält folgende Fassung:
42. Artikel 87b erhält folgende Fassung:
43. Die Artikel 87c und 87d werden gestrichen.
44. Der Anhang wird zu Anhang I.
45. Anhang I Nummer 2 wird gestrichen.
46. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…
Rückverweise