Artikel 3 — Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
Amtsblatt der Europäischen Union
Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten weiteren technischen Spezifikationen an.
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