Art. 5 Metadaten über die Feldwerte — Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
(1) Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen:
a) „vertraulich“;
b) „unzuverlässig“;
c) „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“;
d) „siehe beigefügte Informationen“.
(2) Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.
(3) Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig“ gekennzeichnet.
(4) Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig“, „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“ oder „siehe beigefügte Informationen“ versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.
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