Art. 3 Stichtag — Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat legt für die an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten über die Volks- und Wohnungszählung einen Stichtag fest, der in das Jahr 2021 fällt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. Dezember 2019 darüber, welchen Tag sie als Stichtag gewählt haben.
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