Art. 9 Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
Die Agentur und die für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Küstenwache, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut ist, sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen verpflichtet.
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