Art. 82 Aufhebung — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 2007/2004, (EG) Nr. 863/2007 und die Entscheidung 2005/267/EG werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
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