Art. 78 Vermeidung von Interessenkonflikten — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihre Mitarbeiter während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.
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