Art. 66 Sitzungen — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Beratungen teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden, auf Verlangen der Kommission oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
(4) Irland und das Vereinigte Königreich werden zu den Sitzungen des Verwaltungsrats eingeladen.
(5) Der Verwaltungsrat kann einen Vertreter der zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union einladen.
(6) Der Verwaltungsrat kann gemäß seiner Geschäftsordnung alle weiteren Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.
(8) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
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