Art. 58 Personal — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) Für die Zwecke von Artikel 12, 22 und Artikel 32 Absatz 2 können als Koordinierungs- oder Verbindungsbeamte ausschließlich Bedienstete der Agentur, die dem Statut oder Titel II der Beschäftigungsbedingungen unterliegen ernannt werden. Für die Zwecke von Artikel 20 Absatz 11 dürfen nur abgeordnete Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte in die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgeordnet werden. Die Agentur bestimmt die nationalen Sachverständigen, die gemäß dem vorgenannten Artikel zu den europäischen Grenz- und Küstenwacheteams abgeordnet werden.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt gemäß Artikel 110 des Statuts im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.
(4) Der Verwaltungsrat kann Regelungen beschließen, wonach Grenzschutzbeamte oder sonstige Fachkräfte aus den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnet werden können. Diese Regelungen müssen den Erfordernissen von Artikel 20 Absatz 11 Rechnung tragen, insbesondere der Tatsache, dass die abgeordneten Grenzschutzbeamten oder sonstigen Fachkräfte als Teammitglieder betrachtet werden und die in Artikel 40 genannten Aufgaben und Befugnisse haben. Die Regelungen enthalten Bestimmungen über die Einsatzbedingungen.
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