Art. 51 Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Die Agentur erleichtert bei speziellen Maßnahmen die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit Irland und dem Vereinigten Königreich.
(2) Zu der von der Agentur nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben l, n und o zu leistenden Unterstützung zählt die Organisation von Rückkehraktionen der Mitgliedstaaten, an denen sich auch Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Staaten beteiligen.
(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf die Grenzen Gibraltars wird bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem eine Einigung über den Umfang der Maßnahmen betreffend das Überschreiten der Außengrenzen durch Personen erzielt worden ist.
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