Art. 48 Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Rückkehraktionen und Rückkehreinsätzen — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Die Agentur kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Koordinierung von Rückkehraktionen und der Durchführung von Rückkehreinsätzen personenbezogene Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen verarbeiten.
(2) Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sind strikt auf diejenigen personenbezogenen Daten beschränkt, die für die Zwecke von Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätzen benötigt werden.
(3) Die personenbezogenen Daten müssen, sobald der Zweck, für den sie erhoben wurden, erreicht wurde, und spätestens 30 Tage nach dem Ende der Rückkehraktion oder des Rückkehreinsatzes, gelöscht werden.
(4) Werden die personenbezogenen Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen dem Beförderungsunternehmen nicht durch einen Mitgliedstaat übermittelt, kann die Agentur diese Daten übermitteln.
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