Art. 44 Systeme für den Informationsaustausch — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(2) Die Agentur kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind, mit Irland und dem Vereinigten Königreich zu erleichtern, sofern diese Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten stehen, an denen das Vereinigte Königreich und Irland gemäß Artikel 51 und Artikel 62 Absatz 5 beteiligt sind.
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