Art. 41 Sonderausweis — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
(1) Die Agentur stellt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat für die Teammitglieder ein Dokument in der Amtssprache des Einsatzmitgliedstaats und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union als Ausweis und Nachweis ihres Rechts, die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 40 wahrzunehmen, aus. Das Dokument enthält folgende Angaben zum Teammitglied:
a) Name und Staatsangehörigkeit,
b) Dienstgrad oder Stellenbezeichnung,
c) ein digitalisiertes Foto jüngeren Datums und
d) Aufgaben, zu deren Wahrnehmung das Teammitglied während des Einsatzes ermächtigt ist.
(2) Nach Abschluss der gemeinsamen Aktion, des Einsatzes des Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung, des Pilotprojekts, des Soforteinsatzes zu Grenzsicherungszwecken, der Rückkehraktion oder des Rückkehreinsatzes ist das Dokument der Agentur zurückzugeben.
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