Art. 23 Nationale Kontaktstelle — Europäische Grenz- und Küstenwache (bis Dezember 2020)
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur über alle Angelegenheiten, die die Tätigkeit der Agentur betreffen. Die nationale Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.
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