Artikel 33 Inkrafttreten und Geltung — Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 Inkrafttreten und Geltung
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von
a) Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:
b) Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;
c) Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;
d) Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.
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