Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung — Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Gliederung
KAPITEL X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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