Artikel 20 Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander — Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Gliederung
KAPITEL VII BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN
Artikel 20 Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander
Rückverweise
Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.
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