Artikel 2 Anwendungsbereich — Transparente Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
a) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:
b) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
c) Manager alternativer Investmentfonds („AIFM“), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
d) Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:
(2) Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für
a) Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
b) die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
(3) Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.
Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.
Rückverweise
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…