Art. 4 Aufsichtsmaßnahmen — Delegierte Verordnung (EU) 2015/2303 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und zur Koordinierung der zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration und der gruppeninternen Transaktionen (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Unbeschadet aller sonstigen ihnen übertragenen Aufsichtsbefugnisse werden die zuständigen Behörden insbesondere
1. von beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls verlangen,
2. angemessene Schwellenwerte für die Ermittlung und Beaufsichtigung bedeutender Risikokonzentrationen und bedeutender gruppeninterner Transaktionen festlegen.
Keine Ergebnisse gefunden