Artikel 12 Invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten — Schutz der biologischen Vielfalt gegen invasive gebietsfremde Arten
Gliederung
KAPITEL II PRÄVENTION
Artikel 12 Invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten können eine nationale Liste invasiver gebietsfremden Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten erstellen. Bei diesen invasiven gebietsfremden Arten können die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet gegebenenfalls Maßnahmen treffen, wie die in den Artikeln 7, 8, 13 bis 17, 19 und 20 vorgesehenen. Diese Maßnahmen müssen mit dem AEUV vereinbar sein und der Kommission entsprechend dem Unionsrecht notifiziert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Arten, die sie als invasive gebietsfremde Arten von Bedeutung für Mitgliedstaaten betrachten, sowie über die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen.
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