Verordnung (EU) Nr. 1134/2014 der Kommission vom 23. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Schellfisch in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Vorwort/Präambel
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
| Nr. | 21/TQ43 |
| Mitgliedstaat | Belgien |
| Bestand | HAD/7X7A34 |
| Art | Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
| Gebiet | VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer) |
| Datum der Schließung | 30.7.2014 |