Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union
Vorwort/Präambel
Das Zollkontingent der Union nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
| Laufende Nr. | KN-Code | Warenbezeichnung | Kontingentsmenge |
| 09.0709 | 22021000 | —Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen | 17,303 Mio. Liter |
| ex22029010 | —Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend |
(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.
(2) Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.
(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.