Artikel 1 Anwendungsbereich — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Anwendungsbereich
Rückverweise
Diese Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Teile der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf:
a) die Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Ablehnung oder Rücknahme der Beihilfe oder Stützung;
b) die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion und des zu verhängenden spezifischen Satzes;
c) die Ermittlung der Fälle, in denen keine Verwaltungssanktion verhängt wird;
d) die Regeln für die Fristen, Daten und Termine, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt;
e) spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten;
f) die grundlegenden Merkmale und die technischen Vorschriften für das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen und zur Identifizierung der Begünstigten;
g) die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen des Systems zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;
h) die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen;
i) zusätzliche Vorschriften für zwischengeschaltete Akteure wie Dienststellen, Einrichtungen und Organisationen, die am Verfahren für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung beteiligt sind;
j) die Erhaltung von Dauerweideland im Rahmen der Cross-Compliance;
k) eine harmonisierte Grundlage für die Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;
l) Bedingungen für die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance;
m) die Ergänzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs von den aufgehobenen Vorschriften zu den neuen Vorschriften.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
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