Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
Vorwort/Präambel
(1) In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 wird folgende Zeile eingefügt:
Unternehmen Antidumpingzollsatz TARIC-Zusatzcode „Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd 32,8 % A998“
(2) Wie in Artikel 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 festgelegt, setzt die Anwendung des unternehmensspezifischen Zolls voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen im Anhang jener Durchführungsverordnung entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der Antidumpingzollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ nach der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 Anwendung.
Der eingeführte Zoll wird ebenfalls rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben, die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2013 zollamtlich erfasst wurden. Bei diesen Einfuhren ist, da sie zollamtlich erfasst wurden, die Vorlage einer Handelsrechnung nicht erforderlich.
Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die zollamtliche Erfassung von Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China, hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft von Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd., einzustellen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Amtsblatt der Europäischen Union