EU-RechtVerordnungenEinhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen beziehtKAPITEL II EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DURCH DIE NUTZERArtikel 6

Artikel 6 Zuständige Behörden und Anlaufstellen

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