EU-RechtVerordnungenEinhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen beziehtKAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGENArtikel 3

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 1001
Up-to-date