Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung — Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht
Gliederung
KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Artikel 4, 7 und 9 dieser Verordnung kommen ein Jahr nach Inkrafttreten des Nagoya-Protokolls für die Union zur Anwendung.
Rückverweise
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