Artikel 10 Aufzeichnungen über die Kontrollen — Einhaltung der Vorschriften über den Zugang zu genetischen Ressourcen und Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile sowie des traditionellen Wissens, das sich auf genetische Ressourcen bezieht
Gliederung
KAPITEL II EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DURCH DIE NUTZER
Artikel 10 Aufzeichnungen über die Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden bewahren mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 auf, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen festgehalten werden, sowie Aufzeichnungen über etwaige Abhilfemaßnahmen und sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden