Artikel 9 Übergangsbestimmungen — Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Haushaltbacköfen, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und vor dem 1. Januar 2015 in Verkehr gebracht oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden, sind als den Bestimmungen der Richtlinie 2002/40/EG entsprechend anzusehen.
(2) Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf bestimmte Backöfen, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.
(3) Vom 1. Januar bis zum 1. April 2015 können Händler Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b auf bestimmte Haushaltsdunstabzugshauben, die unter diese Bestimmung fallen, anwenden.
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