Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan — Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Heizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Der Geltungsbeginn der einzelnen Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:
a) Vom 26. September 2015 an
b) Vom 26. September 2017 an
c) Vom 26. September 2018 an müssen Heizgeräte die Anforderungen von Anhang II Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
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