Artikel 2 Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen — Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
Rückverweise
Das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 18 Absatz 1 werden die Worte "drei Monaten" durch die Worte "90 Tagen" ersetzt;
2. Artikel 20 wird wie folgt geändert:
3. Artikel 21 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
5. Artikel 136 wird gestrichen.