Artikel 2 Formblätter — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission
Rückverweise
(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
(2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden.
(3) Die Formblätter für Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
(4) Die Vordrucke für Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen und Wanderausstellungsbescheinigungen müssen dem Muster in Anhang IV entsprechen.
(5) Die Formblätter für die Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird.
(6) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss dem Muster in Anhang VI der vorliegenden Verordnung entsprechen.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771 , ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO). (2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.…