Artikel 5 Inkrafttreten und Gültigkeit — Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme Text von Bedeutung für den EWR
Rückverweise
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Artikel 3 und 4 gelten ab 1. März 2012.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.
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