Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme Text von Bedeutung für den EWR
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsame Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme festgelegt, denen folgende Akteure entsprechen müssen:
(a) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge mit Start- und/oder Zielflughafen in der Europäischen Union unternehmen, und
(b) Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, die Flüge im Luftraum über dem Gebiet unternehmen, auf das der Vertrag Anwendung findet, sowie in jedem anderen Luftraum, in dem die Mitgliedstaaten die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates anwenden.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Bordseitiges Kollisionswarnsystem“ (Airborne Collision Avoidance System, ACAS) bezeichnet ein System in Luftfahrzeugen auf Grundlage von Transpondersignalen des Rundsicht-Sekundärradars (Secondary Surveillance Radar, SSR), das von bodenseitigen Systemen unabhängig arbeitet und dem Piloten Hinweise zu potenziell konfligierenden Luftfahrzeugen liefert, die mit SSR-Transpondern ausgerüstet sind;
2. „Bordseitiges Kollisionswarnsystem II“ (ACAS II) bezeichnet ein bordseitiges Kollisionswarnsystem, das zusätzlich zu Verkehrshinweisen vertikale Ausweichempfehlungen bereitstellt;
3. „Ausweichempfehlung“ (resolution advisory — RA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, mit dem ein Manöver zur Staffelung im Hinblick auf jegliche Bedrohung oder eine Manöverbeschränkung zur Wahrung der bestehenden Staffelung empfohlen wird;
4. „Verkehrshinweis“ (traffic advisory — TA) bezeichnet einen Hinweis an die Flugbesatzung, dass die Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug eine potenzielle Bedrohung darstellt.
(1) Die in Abschnitt I des Anhangs dieser Verordnung genannten Flugzeuge sind gemäß den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren auszurüsten und zu betreiben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Flugzeuge die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen jenes Artikels eingehalten werden.
(1) Abweichend von den Bestimmungen von OPS 1.668 und 1.398 des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gelten Artikel 3 und der Anhang dieser Verordnung für Betreiber der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge.
(2) Jegliche andere Verpflichtung in Bezug auf die Genehmigung, den Einbau oder den Betrieb von Ausrüstungen, die Luftfahrzeugbetreibern durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auferlegt wird, gilt für ACAS II weiterhin.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Die Artikel 3 und 4 gelten ab 1. März 2012.
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten die Bestimmungen von Artikel 3 und 4 für Luftfahrzeuge mit einem vor dem 1. März 2012 ausgestellten individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis ab 1. Dezember 2015.
1. Die nachfolgend genannten turbinengetriebenen Flugzeuge müssen mit Kollisionswarnsoftware Version 7.1 von ACAS II ausgerüstet sein:
a) Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg;
b) Flugzeuge, die zur Beförderung von mehr als 19 Fluggästen zugelassen sind.
2. In Nummer 1 nicht genannte, aber auf freiwilliger Grundlage mit ACAS II ausgerüstete Luftfahrzeuge müssen über Kollisionswarnsoftware Version 7.1 verfügen.
3. Nummer 1 gilt nicht für unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
1. Sofern in der Mindestausrüstungsliste gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 nichts anderes bestimmt ist, wird das bordseitige Kollisionswarnsystem ACAS II während des Fluges in einer Betriebsart genutzt, die die Ausgabe von Ausweichempfehlungen für die Flugbesatzung ermöglicht, wenn eine unzulässige Annäherung an ein anderes Luftfahrzeug festgestellt wird, es sei denn, die Sperre der Betriebsart „RA“ (und die ausschließliche Verwendung von „TA“ oder einer gleichwertigen Betriebsart) ist aufgrund eines außergewöhnlichen Verfahrens oder aufgrund leistungsbeschränkender Bedingungen erforderlich.
2. Gibt ACAS II eine Ausweichempfehlung aus,
a) muss der steuernde Pilot unverzüglich den Hinweisen der Ausweichempfehlung Folge leisten, selbst wenn diese im Widerspruch zu Anweisungen der Flugverkehrskontrolle stehen, es sei denn, dies würde die Sicherheit des Luftfahrzeugs bedrohen;
b) muss die Flugbesatzung, sobald es die Arbeitsbelastung erlaubt, die zuständige Flugverkehrskontrollstelle über jede Ausweichempfehlung informieren, die eine Abweichung von der geltenden Anweisung oder Freigabe der Flugverkehrskontrolle erforderlich macht;
c) muss das Luftfahrzeug nach Beendigung der Konfliktsituation
Luftfahrzeugbetreiber müssen ACAS-II-Betriebsverfahren und -Schulungsprogramme festlegen, um Flugbesatzungen angemessen für die Vermeidung von Zusammenstößen und die kompetente Nutzung von ACAS II zu schulen.