Artikel 3 Regelungen — Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen
Rückverweise
(1) Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.
(2) In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.
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