Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung werden harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2007/2/EG festgelegt.
Auf Anfrage des Organs oder der Einrichtung der Gemeinschaft begründen die Mitgliedstaaten eine etwaige Einschränkung der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Richtlinie 2007/2/EG.
Die Mitgliedstaaten können angeben, unter welchen Bedingungen ein eingeschränkter Zugang gemäß Artikel 17 Absatz 7 gewährt werden kann.
(1) Jede Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten steht vollkommen mit dieser Verordnung im Einklang.
(2) In jeder Regelung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten werden die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG verwendet.
(1) Die Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft können den für sie tätigen Auftragnehmern Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung stellen.
(2) Werden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung gestellt, so treffen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft jede mögliche Maßnahme, um die unbefugte Nutzung von Geodatensätzen und -diensten zu verhindern.
(3) Wurden gemäß Absatz 1 Geodatensätze und -dienste zur Verfügung stellt, so darf die Partei, die den Zugang erhalten hat, den Geodatensatz oder -dienst ohne die schriftliche Zustimmung des ursprünglichen Daten- oder Dienstleistungsanbieters keiner weiteren Partei zur Verfügung stellen.
ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
(1) Beantragt ein Organ oder eine Einrichtung der Gemeinschaft den Zugang zu einem Geodatensatz oder -dienst, so stellen die Mitgliedstaaten auf Verlangen für die Bewertung und Nutzung auch Angaben zu den Verfahren für die Sammlung, Verarbeitung, Produktion und Kontrolle der Qualität der Geodatensätze und -dienste sowie für die Erlangung des Zugangs zu diesen bereit, sofern diese zusätzlichen Angaben vorliegen und in zumutbarer Weise abgerufen und zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Auf Verlangen schließen die Angebote, die die Mitgliedstaaten den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Gewährung des Zugangs zu Geodatensätzen und -diensten machen, die Grundlage für die Gebührenerhebung und die berücksichtigten Faktoren ein.
Die Mitgliedstaaten gewähren den Zugang zu Geodatensätzen und -diensten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags, sofern der Mitgliedstaat und das Organ bzw. die Einrichtung der Gemeinschaft im gegenseitigen Einverständnis nichts anderes vereinbart haben.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Regelungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit dieser im Einklang stehen.
Bestehen bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Regelungen für die Bereitstellung von Geodatensätzen und -diensten, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass diese Regelungen ab ihrer Erneuerung oder ihrem Auslaufen, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit ihr im Einklang stehen.
Amtsblatt der Europäischen Union