Artikel 1 Anwendungsbereich
Die vorliegende Verordnung findet Anwendung auf Lebensmittel für eine besondere Ernährung mit Ausnahme derjenigen Lebensmittel, die unter die Richtlinie 2006/125/EG und die Richtlinie 2006/141/EG fallen.
Artikel 2 Zulässige Stoffe
(1) Von den Stoffen, die unter eine der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien fallen, dürfen nur diejenigen der in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, die den gegebenenfalls vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, die unter die Richtlinie 2009/39/EG fallen.
(2) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
Artikel 3 Allgemeine Vorschriften
(1) Die Verwendung von Stoffen, die zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, muss zur Herstellung sicherer Erzeugnisse führen, die den durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegten besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht werden, für den sie bestimmt sind.
(2) Auf Anfrage der in Artikel 11 der Richtlinie 2009/39/EG genannten zuständigen Behörden muss der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer anhand wissenschaftlicher Arbeiten und Daten nachweisen, dass die Verwendung der Stoffe in Einklang mit Absatz 1 steht. Sind die betreffenden Arbeiten und Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung.
Artikel 4 Besondere Vorschriften für die im Anhang aufgeführten Stoffe
(1) Die Verwendung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe erfolgt unter Einhaltung aller besonderen Vorschriften in Bezug auf diese Stoffe, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/39/EG festgelegt werden.
(2) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Reinheitskriterien, die auf die im Anhang aufgeführten Stoffe Anwendung finden, wenn diese bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von der vorliegenden Verordnung erfassten Zwecken verwendet werden, gelten auch dann für diese Stoffe, wenn sie zu den in der Verordnung festgelegten Zwecken verwendet werden.
(3) Für diejenigen im Anhang aufgeführten Stoffe, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt sind, gelten bis zur Festlegung solcher Spezifikationen die von internationalen Einrichtungen empfohlenen allgemein annehmbaren Reinheitskriterien. Nationale Vorschriften, in denen strengere Reinheitskriterien festgelegt sind, dürfen beibehalten werden.
Artikel 5 Aufhebungen
Die Richtlinie 2001/15/EG und die Richtlinie 2004/6/EG werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 aufgehoben.
Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen
In dieser Tabelle bedeuten:
„Diätetische Lebensmittel“: Lebensmittel für eine besondere Ernährung, einschließlich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, aber ausschließlich Säuglingsfertignahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.
„Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“: diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.
| Stoff | Verwendungsbedingungen |
| Diätetische Lebensmittel | Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke |
| Retinol | x | |
| Retinylacetat | x | |
| Retinylpalmitat | x | |
| Beta-Carotin | x | |
| Cholecalciferol | x | |
| Ergocalciferol | x | |
| D-alpha-Tocopherol | x | |
| DL-alpha-Tocopherol | x | |
| D-alpha-Tocopherylacetat | x | |
| DL-alpha-Tocopherylacetat | x | |
| D-alpha-Tocopherylsäuresuccinat |