Artikel 31 Änderungen der Richtlinie (EG) Nr. 726/2004 — Rückstände von Tierarzneimitteln in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Gliederung
TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 Änderungen der Richtlinie (EG) Nr. 726/2004
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erhält folgende Fassung:
„g) Beratung über die maximalen Rückstandswerte von Tierarzneimitteln und von bei der Tierhaltung verwendeten Biozid-Produkten, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zugelassen werden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden